Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der ELDA GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen der ELDA GmbH (im Folgenden kurz ELDA genannt), vertreten durch den Geschäftsführer, Herr Jean-Patrick Siegemund, Fliegersiedlung 36, 14621 Schönwalde-Glien, Tel.: 03322 2896380,
E-Mail: kontakt@elda-meisterbetrieb.de und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).
1.2 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, §13 BGB.
1.3 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, §14 BGB.
1.4 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden, der Unternehmer ist, werden nicht anerkannt.
Sämtliche von der ELDA abgegebenen Angebote und zwischen der ELDA und dem Kunden abgeschlossenen Verträge werden ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossen.
1.5 Mit der Auftragsbestätigung erklärt sich der Kunde damit in vollem Umfang einverstanden.
1.6 Alle Vereinbarungen, die zwischen der ELDA und dem Kunden getroffen werden, erfolgen in Textform (vgl. § 126 b BGB). Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die ELDA.
2. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
2.1 Sämtliche Erstangebote der Elda GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für Angebote in Prospekten, Anzeigen und anderen Werbematerialien.
2.2 Angaben und Abbildungen in Broschüren, Prospekten, Anzeigen, Online-Medien und sonstigen durch die ELDA veröffentlichten Werbematerialien sind unverbindlich und haben ausschließlich einen werbenden Charakter. Insbesondere handelt es sich um kein Angebot der ELDA gerichtet auf Abschluss eines Vertrages.
2.3 Übersendung oder Überlassung von Preis- und Produktlisten stellt kein bindendes Vertragsangebot an den Kunden dar. Preis- und Produktlisten dienen lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden für das jeweilige Produkt dar.
2.4 Die durch den Kunden unterzeichnete schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot des Kunden gerichtet auf Eingehen eines Vertragsverhältnisses mit der ELDA.
2.5 Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung näher bezeichneten Produkte sowie die sich aus ihr ergebenden Leistungen der ELDA.
2.6 Die Annahme der Bestellung erfolgt mit der an den Kunden, zumindest in Textform, übermittelten Auftragsbestätigung.
2.7 Sollte die Auftragsbestätigung der ELDA von der verbindlichen Bestellung des Kunden (Angebot) abweichen, stellt dies ein neues Angebot der ELDA an den Kunden dar. Der Vertrag kommt dann entweder durch die Zustimmung des Kunden in Textform oder durch Zahlung der ersten Abschlagsrechnung durch den Kunden zustande, welche in der Regel zusammen mit der Auftragsbestätigung an den Kunden versandt wird. Dies gilt zugleich als Zustimmung des Kunden zu dem Inhalt der Auftragsbestätigung.
2.8 Vertragsänderungen, Nebenabreden oder Zusicherungen sollten zur Sicherung des Beweises schriftlich niedergelegt werden, berühren dennoch deren Wirksamkeit nicht.
2.9 Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung bezeichneten Produkte und Dienstleistungen.
3. Überlassene Unterlagen des Kunden, Mitwirkungspflicht
3.1 Für den Fall, dass von dem Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er gegenüber der ELDA für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle von der ELDA angefragten Informationen über die Art und Beschaffenheit des Daches umfänglich und wahrheitsgemäß anzugeben.
3.3 Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well-Eternit-Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Ein Fehlen oder die Unvollständigkeit dieser Informationen kann die ELDA berechtigen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Montagebeginn, d.h. insbesondere der Zugang zur Baustelle (Zufahrtswege für Nutzfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) sichergestellt ist und die Dachflächen unverbaut sind.
Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, unentgeltlich jeweils einen Strom- und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsfläche zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass Baustoffe auf der Baustelle abgeladen und für die Dauer der Arbeiten dort sicher gelagert werden können. Zudem ist seitens des Kunden ein angemessener Zugang zu Sanitäreinrichtungen bereitzustellen.
4. Preise
4.1 Es gelten die aktuellen Preise aus den an den Kunden überlassenen Preis- und Kalkulationslisten.
4.2 Wenn die Leistung der ELDA nach Ablauf von drei Monaten ab Vertragsschluss noch nicht erbracht wurde, ist die ELDA berechtigt, auf der Grundlage des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages zu zahlende Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anzupassen.
4.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von dem zu verbauenden Material und/ oder dem eingesetzten Personal erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. dem Material, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei dem Personal, erfolgt. Die ELDA wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostenerhöhungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostensenkungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
4.4 Unbeschadet von den gesetzlichen Rücktrittsrechten sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Preiserhöhung beim Material und Personal in der Summe 5% des zwischen der ELDA und dem Auftraggeber ausgehandelten Bruttopreises überschreiten.
4.5 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk zzgl. Verpackung und Versand-/Lieferkosten.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Lager“ einschließlich einfacher Verpackung, jedoch ausschließlich Zoll, Versicherung und sonstiger Nebenkosten. Diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen, hier gilt der zum Zeitpunkt der Ausführung gültige gesetzliche Mehrwertsteuersatz.
4.6 Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet, für diese gilt Vorstehendes entsprechend.
5. Zahlung
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen nach Zahlungsvereinbarung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so ist die ELDA berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu berechnen.
5.2 Die ELDA ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die ELDA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig.
5.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die ELDA über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.
5.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder ist zu erwarten, dass der Kunde seinen künftigen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt – so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn die ELDA Schecks angenommen hat. Die ELDA ist in diesem Fall außerdem berechtigt, von ihren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, wahlweise Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5.5 Schuldbefreiende Zahlungen sind auf eines der angegebenen Konten der ELDA zu leisten.
5.6 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden – unbeschadet weitergehender Ansprüche – Verzugszinsen nach § 288 BGB fällig.
5.7 Forderungen aus Rechnungen der ELDA sind zum auf der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum fällig und zu zahlen. Mit Erteilung der Auftragsbestätigung an den Kunden ist die ELDA berechtigt, dem Kunden eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 60% des voraussichtlichen Gesamtpreises als Vorauszahlung in Rechnung zu stellen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die ELDA berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
6.1 Dem Kunden steht das Recht auf Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
6.2 Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der ELDA ist der Kunde auch dann berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.
6.3 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Liefer- und Leistungszeit
7.1 Die Vereinbarung von Lieferterminen oder –fristen bedarf der Textform.
7.2 Die maßgebliche Liefer- und Leistungszeit zur Einhaltung von Fristen und Terminen ergibt sich aus der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung. Termine zur Anlieferung der Produkte oder Erbringung der Leistung werden mit dem Kunden unmittelbar abgestimmt.
7.3 In der Bestellung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich. Die Einhaltung in Textform bestätigter Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Lieferung der Zulieferer der ELDA.
7.4 Wird die ELDA trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z. B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen), auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird für die ELDA in diesen Fällen die Lieferung der Leistung unmöglich, so wird die ELDA von den Leistungspflichten befreit.
7.5 In Textform bestätigte Lieferfristen und –Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager der ELDA verlassen hat. Gleiches gilt, wenn die Ware ohne Verschulden der ELDA nicht rechtzeitig abgesendet werden kann und Versandbereitschaft mitgeteilt werden kann. Wird durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden der ELDA verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7.6 Der Kunde kann neben Lieferung und Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn der ELDA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.
7.7 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die nicht nur vorübergehender Natur sind, welche der ELDA die Lieferung/ Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere auch nachträglich eingetretene Epidemien, Pandemien, Materialbeschaffungsschwierigkeiten infolge von gestörten Lieferketten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Subunternehmern oder deren Nachunternehmern der ELDA eintreten – hat die ELDA auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie können die ELDA berechtigen, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Beide Vertragsparteien können dann in Bezug auf den noch nicht erbrachten Teil in dem jeweiligen Umfang der geschuldeten Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
7.8 Für Zugangsbehinderungen am Installationsort und für Verzögerungen aufgrund von vertragswidrigen Beschränkungen der Installation ist der Kunde im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verantwortlich. Alle Termine und Fristen, die sich auf unsere Leistungen beziehen, können sich um den Zeitraum verschieben bzw. verlängern, in dem wir aufgrund von vertragswidrigen Montagebehinderungen in der Leistungserbringung behindert waren. Für eventuell hierdurch entstehende Nutzungsausfälle oder Zusatzkosten haftet der Kunde.
7.9 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, ist die ELDA berechtigt, den ihr hierdurch entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
7.10 Die Annahme der Bestellung durch die ELDA erfolgt vorbehaltlich der Zusage durch das Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung) und der technischen Realisierbarkeit sowie der Belieferung durch die Zulieferer der ELDA. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
7.11 Die ELDA ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.
8. Gefahrübergang
Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr auf diesen über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Kunden über, wenn dieser sich in Annahmeverzug befindet.
Falls Montage der Produkte am Tag der Anlieferung nicht erfolgen kann, wird dem Kunden geraten, die gelieferten Produkte bis zu deren Montage sicher auf seinem Grundstück aufzubewahren.
Befindet sich ELDA mit der Leistung der Montage in Verzug, hat der Kunde einen Anspruch auf Erstattung der für die Lagerung entstandenen etwaigen Kosten. Die Nachweispflicht liegt beim Kunden.
Der Versand erfolgt nach Wahl der ELDA transportversichert durch eine Spedition oder durch Selbstvornahme (Montageteam). Die Kosten von Versand und Transportversicherung trägt die ELDA.
Die Lieferung ist vom Kunden bei Übernahme vom Spediteur auf sichtbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Schäden sind im Speditionsübergabeprotokoll schriftlich zu vermerken. Die ELDA ist unverzüglich über festgestellte Schäden zu unterrichten.
9. Montage
9.1 Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die Eignung der statischen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes. Der Kunde sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt auf eigene Kosten alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist.
9.2 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme der Anlage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Dazu gehört unter anderem, aber nicht ausschließlich, die Herstellung von Baufreiheit am Ort der Montage.
9.3 Soweit zur Montage der Anlage eine Dachsanierung, Reparaturen des Daches oder Maßnahmen zur statischen Ertüchtigung des Daches erforderlich sind, sind diese von der ELDA nicht geschuldet, sondern durch den Kunden vor Beginn der Montage auf eigene Kosten durchzuführen.
9.4 Der Kunde versichert, dass der Errichtung der Anlage keine denkmalschutzrechtlichen Auflagen entgegenstehen.
9.5 Der Kunde gestattet der ELDA bzw. den von der ELDA beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
9.6 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsverpflichtungen hier nicht nach, gehen dadurch bedingte Verzögerungen im Bauablauf nicht zu Lasten der ELDA. Evtl. Lieferfristen verlängern sich entsprechend.
10. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Die Software wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung des Objektcodes in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt.
11. Kundenreklamation
Um eine schnellere Abwicklung der etwaigen Kundenreklamationen bearbeiten zu können, wird empfohlen diese per E-Mail an ELDA innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels mitzuteilen.
12. Haftung und Gewährleitung
12.1 Die ELDA haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn diese, ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Erfüllungsgehilfen und ihre Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben. Dies gilt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die ELDA dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
12.2 Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.3 Ist der Kunde Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der (Teil-) Leistung diese zu überprüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und schriftlich gegenüber der ELDA anzuzeigen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu rügen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn die ELDA den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernimmt.
12.4 Im Fall eines Mangels wird die ELDA die Nacherfüllung zunächst durch Nachbesserung, ggf. auch durch Ersatzlieferung, vornehmen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen oder unmöglich, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den Umständen etwas anderes ergibt.
12.5 Die Leistungs- und Produktgarantien der verwendeten Komponenten werden ausschließlich von deren Herstellern gewährt. Daher sind Ansprüche aus diesen Garantien direkt gegen den Hersteller zu richten.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Die von der ELDA gelieferten Produkte oder Produktkomponente bleiben bis zur vollständigen Zahlung ihr Eigentum.
13.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
13.3 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen – und zwar dergestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden – wird die ELDA Miteigentümer dieser Sache; ihr Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwirbt die ELDA das Alleineigentum.
13.4 Die aus der Weiterveräußerung/-Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderung tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für die ELDA einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungs-gemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.
13.5 Der Kunde ist verpflichtet, der ELDA die zur Geltendmachung ihrer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuhändigen. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in der ELDA gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte: Der Kunde hat der ELDA unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf ihre Rechte hinweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit der ELDA gemeinsam schriftlich anzuzeigen.
14. Sonstige Bestimmungen
14.1 Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
14.2 Der Kunde willigt ein, dass die ELDA die montierte Anlage zu Werbezwecken auf eigener Homepage unter www.elda-meisterbetrieb.de oder in sozialen Medien, wie Facebook, Google, Instagram etc. photographisch als Referenzobjekt nutzen darf, wobei die Fotoaufnahmen von einem öffentlichen Weg erfolgen und nur die Fassaden- und Außenaufnahmen umfassen. Die Fotoaufnahmen erfolgen in der Weise, dass Rückschlüsse auf den Standort der Anlage oder die Auftraggeber ausgeschlossen werden. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
14.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der ELDA und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine dem Parteiwillen entsprechende Regelung ersetzt.
14.5 Die ELDA ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag an Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
14.6 Die ELDA behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden, es sei denn, die ELDA erteilt dem Kunden ihre ausdrückliche Zustimmung in Textform.
15. Rücktrittsrecht
15.1 Die ELDA kann vom Vertrag zurücktreten, sofern die Montagevoraussetzungen nach den anerkannten Regeln der Technik nicht oder nicht vollständig gegeben sind und diese Mängel vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch die ELDA fachgerecht behoben werden.
16. Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert. Unternehmerkunden wird kein freiwilliges Widerrufsrecht gewährt.
17. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
17.1 Vertragsschluss und Vertragssprache
17.1.1 Auf Anfrage des Kunden erstellt die ELDA, sofern keine
abweichende Vereinbarung getroffen oder auf dem Angebot
ausdrücklich eine andere Regelung bestimmt wurde, ein unver-
bindliches befristetes Angebot und sendet dieses dem Kunden zu.
Der Kunde hat sodann die Möglichkeit schriftlich und fristgerecht das Angebot gegenüber der ELDA zu bestätigen. Die Bestätigung des Kunden bei der ELDA ist unverbindlich und führt nicht zum Abschluss eines Vertrages. Erst mit der, auf die Bestätigung des Kunden folgenden verbindlichen Auftragsbestätigung der ELDA kommt der Vertrag zwischen der ELDA und dem Kunden zu Stande.
17.1.2 Angebote der ELDA gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich
freibleibend. Gegenüber Verbrauchern nur, wenn dies in dem Angebot
ausdrücklich als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ gekennzeichnet
wurde.
17.1.3 Die Vertragssprache ist deutsch.
17.2 Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
17.2.1 Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive MwSt. und zzgl. Verpackung
und Versand- bzw. Frachtkosten.
17.2.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig.
18. Hinweise
Stand: Mai 2024
ELDA GmbH
Fliegersiedlung 36
14621 Schönwalde-Glien
Tel.: 03322 2896380
Mobil: 0152 01372922
E-Mail: kontakt@elda-meisterbetrieb.de